USG, URP 2007 570). Der Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist (Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 344; BBl 2003 5043). bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2000 habe noch kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden und es habe für sie daher keinen Anlass für weitere Nachforschungen gegeben.