nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft (Vollzugshilfe BAFU). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte für eine Belastung, etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale Kehrichtdeponie betrieben wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin nur beim Vertragspartner nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und weitergehende Abklärungen unterlässt (Karin Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 2007 570).