32d Abs. 2 Satz 3 USG gänzlich von der Kostentragungspflicht befreit werden. b) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die X. AG bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte Kenntnis haben können. aa) Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die «gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten Standorte (Art. 5f AltlV) nicht unbedingt aus.