Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 Obligationenrecht [OR, SR 220]) analog heranzuziehen sind. Mit der Regelung von Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen (BGE 131 II 743). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie als Grundstückeigentümerin Inhaberin des belasteten Standortes und damit als Zustandsstörerin grundsätzlich kostenpflichtig ist. Sie macht aber geltend, sie müsse gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3