Gegen diese Verfügung erhob die X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich beim Grundstück um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) handelt und weitere Untersuchungen nötig sein werden. Sie wehrt sich jedoch gegen die ihr auferlegte Kostentragungspflicht im Umfang von 20% des für Untersuchung, allfällige Überwachung und allfällige Sanierung anfallenden Betrages. b) Auch im Bereich des Altlastenrechts gilt das allgemeine Verursacherprinzip von Art. 2 USG. Es wird konkretisiert von Art.