Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), welcher im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sei. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sei der Standort als belasteter Standort einzustufen, welcher noch weiter untersucht werden müsse. Die X. AG trage 20% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes. Die nicht mehr existierenden Firmen A. SA und B. SA hätten 80% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes zu tragen. Deren Kostenanteil trage der Kanton. Die Verfahrenskosten wurden der X. AG auferlegt.