Die Geotechnisches Institut AG stellte der X. AG Rechnung für die historische Untersuchung mit Pflichtenheft. Sie offerierte die weiteren Abklärungen für die technische Untersuchung. Die Y. AG beantragte namens der X. AG beim AfU eine Kostenverteilungsverfügung für die altlastenrechtliche Untersuchung. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) verfügte, es handle sich beim Grundstück GB Nr. 1000 um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und Art. 2 Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), welcher im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sei.