SOG 2011 Nr. 27 Art. 32d USG. Kostenverteilung für eine altlastenrechtliche Untersuchung; Ausnahme von der Kostentragungspflicht; Kostenverteilung bei mehreren Verursachern. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Wer nur als Standortinhaber beteiligt ist, kann sich von der Kostentragungspflicht befreien, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Massgebend ist, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist. Beim Erwerb von Industrie- oder Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht.