{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-242_2011-06-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115805&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dccfe7987175f4f8bbb50b02c3844680"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:22", "Checksum": "e2c5f52332047087f636d34fde47985e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242\nRegeste:\nKostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung\n\n\naa) Die Verankerung des Verursacherprinzips unterstreicht, dass bei der Altlastensanierung nicht die Allgemeinheit «aufräumen» und «die Zeche zahlen» soll (Gemeinlastprinzip), sondern dass in erster Linie die beteiligten Privaten Eigenverantwortung übernehmen müssen. Für die Bemessung der Verursachungsanteile soll die Art der Verursachung und das Gewicht der Verursachung beachtet werden. Ausgehend von der Art der Verursachung ist der Verhaltensstörer stärker zu belasten als der Zustandsstörer und der schuldhafte Störer stärker als der schuldlose. Der Bundesgesetzgeber ist vom Prinzip der Lastengerechtigkeit ausgegangen. Danach sollen die finanziellen Lasten auf die verschiedenen Verantwortlichen «gerecht» verteilt werden: Es soll eine insgesamt angemessene, faire Kostentragung gefunden werden. Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und zuletzt der schuldlose Zustandsstörer. (…) Neben der Art der Verursachung ist auch das Gewicht der Verursachung bei der Ermittlung der Verursachungsquoten einzubeziehen. Wer im adäquaten Kausalverlauf (d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) eine Hauptursache für die Notwendigkeit der Massnahmen setzt, trägt den Hauptteil deren Kosten. Setzt er nur eine Teilursache neben andern, so vermindert sich sein Kostenanteil proportional. Weiter ist die Bedeutung nicht zu verantwortender Mitursachen wie Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufälle zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Hans W. Stutz: Neue Ansätze bei der Altlastenkostenverteilung?, URP 2011, S. 55 f.; Beatrice Wagner Pfeifer: Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 2004, S. 127; Vollzugshilfe BAFU).\nbb) Zur Konkretisierung dieser Anweisung des Gesetzgebers, wonach die Kosten nach den Anteilen an der Verursachung verteilt werden sollen, entwickelte die Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif: Im Regelfall tragen Zustandsverursacher zwischen 10 und 30 Prozent, während Verhaltensverursacher 70 bis 90 Prozent der Kosten tragen müssen (Hans W. Stutz, a.a.O., S. 49; Vollzugshilfe des BAFU; Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O.).\ncc) Billigkeitserwägungen wie die wirtschaftliche Interessenlage oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollen erst in einer zweiten Stufe zur Erhöhung oder Herabsetzung des Kostenanteils herangezogen werden. Das Kriterium der wirtschaftlichen Interessenlage bzw. Zumutbarkeit ist vielmehr im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszulegen (Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 127 f.).\nc) Angesichts der Vielzahl von Faktoren, die einen Einfluss auf die Kostenallokation ausüben können, gibt es jeweils nicht ein einzig mögliches juristisch korrektes Ergebnis. Vielmehr hat die Verwaltungsbehörde, die einen Kostenverteilungsentscheid fällt, einen erheblichen Entscheidungsspielraum bei der Festlegung der Verursachungsanteile und damit der Kosten für den einzelnen Verursacher. Dieses der entscheidenden Behörde eingeräumte Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden. Es sind bei der Ermessensbetätigung namentlich das Verhältnismässigkeitsgebot und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur für die Ausübung des Ermessens dienen einerseits die dargelegten Leitlinien. Andererseits haben Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wie erwähnt einen «Tarif» entwickelt (Hans W. Stutz, a.a.O., S. 58 f.).\nDie Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Zustandsverursacherin und damit grundsätzlich kostenpflichtig. Als Standortinhaberin trägt sie den Nutzen der geplanten Massnahmen bzw. den Nutzen aus dem Grundstück. Möglicherweise hat sie bei der Ersteigerung der Parzelle davon profitiert, dass andere Interessenten Abklärungen betreffend Altlasten getroffen und nicht mehr bzw. nur noch bis zu einer bestimmten Höhe mitgeboten haben und der Preis so nicht weiter in die Höhe getrieben wurde. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass der X. AG als schuldlose Zustandsverursacherin nur ein relativ kleiner Kostenanteil auferlegt werden darf. Die ihr von der Vorinstanz auferlegte Quote von 20% liegt im Rahmen des «Tarifs», der für einen Zustandsstörer einen Anteil von 10% bis 30% vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in einem älteren Entscheid bei einem Ölunfall den schuldlosen Zustandsstörer (Anlageneigentümer) ebenfalls zur Übernahme eines Kostenanteils von 20% verpflichtet (BVR 1997, S. 240). Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Aargau in einem Entscheid vom 8. März 2006 den Verursacher- und damit den Kostenanteil eines als schuldloser Zustandsstörer beurteilten Grundstückeigentümers auf 20% festgelegt (AGVE 2006 Nr. 98 S. 498). In BGE 131 II 743 war die Kostenverteilung von 25% zulasten der schuldlosen Zustandsstörerin (Grundeigentümerin) und 75% zulasten der Verhaltensstörer vor Bundesgericht nicht mehr umstritten (E. 2.1). Ein Kostenanteil von 20% zulasten der Beschwerdeführerin entspricht demnach im vorliegenden Fall sowohl den dargelegten Leitlinien als auch dem Tarifrahmen. Der konkrete Anteil von 20% für einen schuldlosen Zustandsstörer deckt sich ausserdem mit verschiedenen ähnlich gelagerten (Gerichts-)Entscheiden und er scheint in keiner Weise unverhältnismässig.\nd) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die Tragung der ihr auferlegten Kosten sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar oder nicht zumutbar. Sie macht nur ganz allgemein geltend, die ihr auferlegten Kosten dürften nicht unverhältnismässig sein, ohne konkrete Gründe für die Herabsetzung ihres Anteils zu nennen. Billigkeitsgründe, die eine Herabsetzung des Kostenanteils erforderlich machen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 (VWBES.2010.242)"}