{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-242_2011-06-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115805&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dccfe7987175f4f8bbb50b02c3844680"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:22", "Checksum": "e2c5f52332047087f636d34fde47985e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242\nRegeste:\nKostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung\n\n\ngg) Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sich der öffentliche Kataster über eine Belastung ausschweige, dürfe der Erwerber von der Nichtbelastung ausgehen. Gleiches müsse gelten, wenn der Kataster der sog. Betriebsstandorte im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht fertiggestellt sei, weil der Kanton sich mit den entsprechenden Erhebungen in Verzug befinde. Der Standortinhaber sei in solchen Fällen nur gehalten, Untersuchungen durchzuführen bzw. weitere Nachforschungen anzustellen, wenn durch Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters wie aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch, aus der Vornutzung des Verkäufers sowie aus der reinen optischen Betrachtung des Grundstücks sich die Belastungsmöglichkeit aufdrängen sollte.\nEs ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der Liegenschaftensteigerung (Februar 2000) kein Eintrag im Kataster der belasteten Standorte für das Grundstück GB Nr. 1000 existierte. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Frist für die Erstellung des Katasters damals noch bis 31. Dezember 2003 lief (Art. 27 AltlV), der Kataster noch in Arbeit war und der Kanton sich damit nicht in Verzug befand. Dass ein Käufer einer Liegenschaft beim Fehlen eines Katastereintrags von der Nichtbelastung ausgehen darf, würde mindestens voraussetzen, dass überhaupt ein vollständiger Kataster besteht oder bestehen müsste. Dies war vorliegend nicht der Fall, und dem Kanton kann nicht vorgeworfen werden, er habe Fristen nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch gar nicht bei der zuständigen Stelle nach einem Katastereintrag erkundigt. Andernfalls hätte sie nämlich zweifellos die Information erhalten, der Kataster sei noch nicht fertiggestellt; sie könne aus dem fehlenden Eintrag nichts ableiten. Diese Information hatte auch die P. erhalten, welche sich im Vorfeld der Steigerung beim Amt für Wasserwirtschaft erkundigt hatte.\nAuch bei einem fertiggestellten Kataster darf ein fehlender Katastereintrag den Erwerber aber – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – nicht von weiteren Abklärungen abhalten, wenn sich die Belastungsmöglichkeit aus Anhaltspunkten ausserhalb des Katasters aufdrängt. Die Beschwerdeführerin wäre, wenn sie das Vorliegen solcher Anhaltspunkte geprüft hätte, mit Sicherheit auf solche gestossen. Sie hätte nämlich Nutzungsplan und Grundbuch konsultieren müssen und die Vornutzung abklären sollen (Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter, 5. Oktober 2009, Rz 16). Bei Konsultation des Grundbuches und des Nutzungsplans wäre bereits klar gewesen, dass es sich um ein Grundstück in der Industrie- und Gewerbezone handelt, bei welchem weitere Abklärungen unumgänglich sind. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch Erkundigungen betreffend die Vornutzung hätten klare Hinweise auf mögliche Belastungen geliefert.\nDie Beschwerdeführerin hat keine Abklärungen über Altlasten getroffen. Sie erwähnt einzig, dass sie einige Tage vor der Versteigerung beim Konkursamt vorgesprochen und sich nach allfälligen Altlasten erkundigt habe. Sollte diese Abklärung wirklich stattgefunden haben, so konnte die Beschwerdeführerin keinesfalls davon ausgehen, das Konkursamt sei für eine solche Auskunft zuständig. Wenn ihr das Konkursamt tatsächlich eine abschlägige Auskunft erteilt hätte, so wäre dies zweifellos nur in dem Sinne erfolgt, dass dort keine Hinweise auf eine Belastung vorlagen. Sicherlich wären die Vertreter der X. AG für genauere Auskünfte aber ans zuständige Amt verwiesen worden, das schon vorher ermächtigt worden war, der P. Auskunft über allfällige Altlasten zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe dort jemals vorgesprochen.\nhh) Als Zwischenresultat kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Steigerung ein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hat. Die Konkursverwaltung war weder die für Auskünfte über allfällige Belastungen zuständige Stelle noch lagen ihr diesbezüglich konkrete Hinweise vor, auf welche sie die Interessenten hätte aufmerksam machen müssen. Nicht nur aufgrund des allgemeinen Bewusstseins, sondern vor allem auch, weil sie ein Industrie- bzw. Gewerbegrundstück zu ersteigern beabsichtigte, galt für die Beschwerdeführerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die sie zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Beim für sie handelnden S. handelte es sich zudem um einen im Immobilienbereich tätigen Fachmann. Aus dem Fehlen eines Katastereintrags konnte im Jahr 2000 noch nichts abgeleitet werden bzw. ein Erwerber darf sich bei fehlendem Eintrag auch heute nicht unbesehen darauf verlassen, dass keine Belastung besteht. Im vorliegenden Fall hätten (bei entsprechenden Erkundigungen) Anhaltspunkte ausserhalb des Katasters (Industriegrundstück, Vornutzung) vorgelegen. Bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin daher wissen müssen, dass mit einer Belastung zu rechnen ist. Die Voraussetzungen für eine vollständige Kostenbefreiung sind demnach nicht erfüllt.\n6.a) Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei die Kostenbeteiligung im Umfang von 20% herabzusetzen. Beim Festlegen der Verursacherquote müssten alle objektiven und subjektiven Umstände berücksichtigt werden. Es sei nach Art und Gewicht der Verursachung zu fragen. Weiter sei zu beachten, dass der Kostenanteil, der sich aus dem so bestimmten Mass der Verantwortung ergebe, aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei blosse Zustandsstörerin und dürfe nicht in einem unverhältnismässigen und unbilligen Mass zur Rechnung gezogen werden.\nb) Die Kostenverteilung bei einer Mehrheit von Verursachern soll gemäss dem ersten Satz von Art. 32d Abs. 2 USG «entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung» erfolgen."}