{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-242_2011-06-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115805&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dccfe7987175f4f8bbb50b02c3844680"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:22", "Checksum": "e2c5f52332047087f636d34fde47985e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242\nRegeste:\nKostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung\n\n\nb) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die X. AG bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte Kenntnis haben können.\naa) Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die «gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten Standorte (Art. 5f AltlV) nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft (Vollzugshilfe BAFU). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte für eine Belastung, etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale Kehrichtdeponie betrieben wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin nur beim Vertragspartner nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und weitergehende Abklärungen unterlässt (Karin Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 2007 570). Der Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist (Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006 344; BBl 2003 5043).\nbb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Jahr 2000 habe noch kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden und es habe für sie daher keinen Anlass für weitere Nachforschungen gegeben. (…).\ncc) (…)Aufgrund der wiederholten Berichterstattung in verschiedenen nationalen und regionalen Medien über mehrere Jahre und der Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum (1995) kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im Jahr 2000 bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und Industriegebieten – sensibilisiert war. Dass daher im Jahr 2000 bei Gewerbe- und Industrieliegenschaften im für seine Uhrenindustrie bekannten Ort ein «Grundverdacht» auf eine Belastung bestand, war sicherlich auch der Konkursverwaltung bekannt. Im vorliegenden Fall lagen aber (noch) keine konkreten Hinweise vor. Die Interessenten in einem solchen Fall speziell auf ihre Sorgfaltspflichten im Sinne von genaueren Abklärungen aufmerksam zu machen, gehört jedoch zweifellos nicht zu den Aufgaben des Konkursamtes. Die Beschwerdeführerin durfte nicht davon ausgehen, dass sie nichts zu unternehmen habe, die Konkursverwaltung Abklärungen treffe und sie dann gegebenenfalls über Belastungen informiere. (…)\nee) Beim Erwerb von Industrie- oder Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Erwerber muss sich insbesondere beim Kauf von Industriegrundstücken über Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) informieren (Vollzugshilfe BAFU). Bereits in BGE 107 II 161 hielt das Bundesgericht fest, dass sich ein Standortinhaber nicht auf Unwissenheit berufen kann, wenn er beim Eigentumserwerb keine Nachforschungen betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder gewerblichen Vornutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (Scherrer, a.a.O., S. 562 ff.). Das Bundesgericht ging damit schon im Jahr 1981 davon aus, dass bei (gewissen) industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen ist und daher im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Abklärungen getroffen werden müssen. Dies galt im Zeitpunkt der Steigerung umso mehr, da die Altlastenproblematik ab ca. 1995 vermehrt Gegenstand der politischen Diskussion und medialen Berichterstattung bildete.\nDie Beschwerdeführerin hat mit GB Nr. 1000 ein Grundstück ersteigert, welches in der Dokumentation zur Versteigerung als «Gewerbezentrum mit Lager-, Gewerbe- und Büroräumen» in der Bauzone JG 14 (Industrie- und Gewerbezone mit 14 m Gebäudehöhe) beschrieben wird. Im der Versteigerungsdokumentation beiliegenden Grundbuchauszug werden die Gebäude an der A.-Strasse 9 und 11 als Industriegebäude bezeichnet. Es handelte sich also zweifellos um ein Grundstück, für welches die erhöhte Sorgfaltspflicht galt. Da es sich (im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin) in der Industrie- und Gewerbezone (heute: Gewerbezone mit Wohnen) befand, musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihre Rechtsvorgänger eine der Zone entsprechende Nutzung betrieben hatten. Der Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 1996, die sich in den Akten des ehemaligen Konkursamtes Grenchen befindet, kann denn auch entnommen werden, dass sich in den Gebäuden an der A.-Strasse 9 und 11 u.a. ein Ölmagazin befunden hat und ein Härtereianbau existierte. Damit lagen sogar konkrete Hinweise auf eine gewerbliche bzw. industrielle Nutzung mit problematischen Stoffen vor. Aus diesem Grund hätte die X. AG auf jeden Fall weitere Abklärungen treffen müssen. Und dies sogar, wenn kein allgemeines Bewusstsein für die Altlastenproblematik bestanden hätte.\nff) (...) Bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Organ S. handelte es sich damit zweifellos um im Immobilienbereich erfahrene Steigerer, an welche betreffend die an den Tag zu legende Sorgfalt entsprechend hohe Ansprüche gestellt werden dürfen."}