{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-242_2011-06-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=115805&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dccfe7987175f4f8bbb50b02c3844680"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:22", "Checksum": "e2c5f52332047087f636d34fde47985e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.06.2011 VWBES.2010.242\nRegeste:\nKostenverteilung für altlastenrechtliche Untersuchung\n\nSOG 2011 Nr. 27\nArt. 32d USG. Kostenverteilung für eine altlastenrechtliche Untersuchung; Ausnahme von der Kostentragungspflicht; Kostenverteilung bei mehreren Verursachern. Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Wer nur als Standortinhaber beteiligt ist, kann sich von der Kostentragungspflicht befreien, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Massgebend ist, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist. Beim Erwerb von Industrie- oder Gewerbegrundstücken gilt generell eine erhöhte Sorgfaltspflicht.\nDie Kostenverteilung bei einer Mehrheit von Verursachern erfolgt nach Art und Gewicht der Verursachung. Zur Konkretisierung haben Verwaltungs- und Gerichtspraxis einen Tarif entwickelt. In einer zweiten Stufe werden zur Erhöhung/Herabsetzung des Kostenanteils Billigkeitserwägungen herangezogen. Die Behörde hat einen erheblichen Ermessensspielraum.\nSachverhalt:\nDie A. SA produzierte bis 1982 auf dem heutigen Grundstück GB Nr. 1000 Uhren. Wegen einer Nachlassliquidation wurde die Firma 1991 im Handelsregister gelöscht. Auf dem Areal war von 1957 bis ca. 1967 auch die B. SA tätig gewesen. Danach war die Gesellschaft aufgelöst worden. Ab 1982 wurde das Areal von mehreren Kleinbetrieben genutzt.\nAm 8. Januar 1985 erwarb die C. AG das Grundstück durch freiwillige Steigerung von der A. SA in Liquidation. Die neue Grundstückeigentümerin wurde am 17. September 2001 im Handelsregister gelöscht.\nDas Grundstück GB Nr. 1000 wurde am 25. Februar 2000 von der X. AG, zum Preis von 4.01 Millionen ersteigert.\nMit Schreiben vom 14. Dezember 2005 informierte das Amt für Umwelt (AfU) die X. AG über den vorgesehenen Eintrag des Grundstücks in den Kataster der belasteten Standorte. Innert mehrfach verlängerter Frist nahm die X. AG am 26. Oktober 2006 dazu Stellung und reichte einen Bericht der Firma Geotechnisches Institut AG über die historische Untersuchung mit Pflichtenheft über die technische Untersuchung ein. Das AfU fügte einige ergänzende Bemerkungen an und erteilte die Zustimmung zur vorgeschlagenen ergänzenden technischen Untersuchung.\nDie Geotechnisches Institut AG stellte der X. AG Rechnung für die historische Untersuchung mit Pflichtenheft. Sie offerierte die weiteren Abklärungen für die technische Untersuchung.\nDie Y. AG beantragte namens der X. AG beim AfU eine Kostenverteilungsverfügung für die altlastenrechtliche Untersuchung.\nDas Bau- und Justizdepartement (BJD) verfügte, es handle sich beim Grundstück GB Nr. 1000 um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) und Art. 2 Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), welcher im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sei. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sei der Standort als belasteter Standort einzustufen, welcher noch weiter untersucht werden müsse. Die X. AG trage 20% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes. Die nicht mehr existierenden Firmen A. SA und B. SA hätten 80% der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, allfälliger Überwachung oder allfälliger Sanierung des belasteten Standortes zu tragen. Deren Kostenanteil trage der Kanton. Die Verfahrenskosten wurden der X. AG auferlegt.\nGegen diese Verfügung erhob die X. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3.a) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich beim Grundstück um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) handelt und weitere Untersuchungen nötig sein werden. Sie wehrt sich jedoch gegen die ihr auferlegte Kostentragungspflicht im Umfang von 20% des für Untersuchung, allfällige Überwachung und allfällige Sanierung anfallenden Betrages.\nb) Auch im Bereich des Altlastenrechts gilt das allgemeine Verursacherprinzip von Art. 2 USG. Es wird konkretisiert von Art. 32d USG, wonach der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). (…)\n5.a) Das Gesetz legt nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Vor dem Inkrafttreten von Art. 32d USG wurde die Kostentragung für die Sanierung belasteter Standorte nach Art. 59 USG bzw. Art. 54 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) beurteilt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dabei für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 Obligationenrecht [OR, SR 220]) analog heranzuziehen sind. Mit der Regelung von Art. 32d USG wollte sich der Gesetzgeber an diese bundesgerichtliche Praxis anlehnen (BGE 131 II 743).\nDie Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie als Grundstückeigentümerin Inhaberin des belasteten Standortes und damit als Zustandsstörerin grundsätzlich kostenpflichtig ist. Sie macht aber geltend, sie müsse gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG gänzlich von der Kostentragungspflicht befreit werden."}