7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtpublikation vorliegend als besonders schwer wiegender Verfahrensmangel zu betrachten ist und die für die Kälteanlage erteilte Baubewilligung vom 18. März 2002 daher nichtig ist. Für die erstellte Kälteanlage besteht somit keine gültige Baubewilligung. Der Beschwerdeführer hat für die erstellte Kälteanlage ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation gemäss § 8 Abs. 1 KBV einzuleiten oder die Kälteanlage zu entfernen. (...) Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2010 (VWBES.2010.238)