Die Rückweisung zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mit Publikation sagt jedenfalls noch nichts darüber aus, ob die Kälteanlage im jetzigen Zustand bewilligt werden kann. In der Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens ist aufgrund der schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kein überspitzter Formalismus ersichtlich und die Verhältnismässigkeit ist gegeben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtpublikation vorliegend als besonders schwer wiegender Verfahrensmangel zu betrachten ist und die für die Kälteanlage erteilte Baubewilligung vom 18. März 2002 daher nichtig ist.