Diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtssicherheit berufen. Anders verhält es sich unter Umständen mit den vom Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen des Bauamtes vorgenommenen Dispositionen zur Begrünung und Eindämmung der Lärmimmissionen der Kälteanlage. Wie weit sich der Beschwerdeführer in diesem Fall auf die Rechtssicherheit berufen kann, wird jedoch erst relevant, wenn die Kälteanlage nicht nachträglich bewilligt werden kann. Die Rückweisung zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mit Publikation sagt jedenfalls noch nichts darüber aus, ob die Kälteanlage im jetzigen Zustand bewilligt werden kann.