Grundeigentümer dürfen sich grundsätzlich auf eine erteilte Baubewilligung verlassen. Vorliegend verhält es sich jedoch nicht so, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erteilten Baubewilligung die Kälteanlage erstellte. Diese wurde bereits vor Erteilung der nichtigen Baubewilligung vom 18. März 2002 ohne Baueingabe erstellt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kälteanlage auch nicht in Zusammenarbeit mit dem Bauamt geplant, wie dies für die übrige Umgebungsgestaltung zutreffen dürfte. Diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtssicherheit berufen.