Sie ist vom Erlass an (ex tunc) unverbindlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2006, N 955). Damit gilt die Kälteanlage zum jetzigen Zeitpunkt als nicht bewilligt. Für die Kälteanlage ist ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation durchzuführen. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtssicherheit, welche mit der erteilten Baubewilligung und den weiteren Verfügungen des Bauamtes und der Baukommission während rund 8 Jahren erfolgten. Grundeigentümer dürfen sich grundsätzlich auf eine erteilte Baubewilligung verlassen.