Dies ist nur möglich, wenn für die Kälteanlage ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation gemäss § 8 Abs. 1 KBV durchgeführt wird. Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt immer noch offenen Punkte betreffend Eindämmung der Lärmimmissionen der Kälteanlage rechtfertigt sich die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens unter Einbezug aller betroffenen Personen. Die am 18. März 2002 erteilte Baubewilligung für die Kälteanlage ist daher nichtig. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) unverbindlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2006, N 955).