Beschwerdelegitimierten vor. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend als besonders schwer wiegend zu bezeichnen, da durch die Rügen unbestritten war, dass sich die Anwohner durch die Kälteanlage beeinträchtigt fühlten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden. Die Beschwerdelegitimierten haben vollumfänglich Anspruch auf rechtliches Gehör zur Kälteanlage. Dies ist nur möglich, wenn für die Kälteanlage ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation gemäss § 8 Abs. 1 KBV durchgeführt wird.