BGE 118 Ia 17). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361). Durch die unterlassene Publikation der Kälteanlage hatten die Beschwerdelegitimierten vorgängig keine Möglichkeit sich zu äussern. Die Beschwerdelegitimierten erfuhren von der Kälteanlage erst nach deren Errichtung resp. Inbetriebnahme.