Ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation wurde für den Umgebungsgestaltungsplan zum Baugesuch Nr. 1 nicht durchgeführt. Auch für die Kälteanlage wurde kein Baubewilligungsverfahren mit Publikation vorgenommen, obwohl dies – wie oben ausgeführt – notwendig gewesen wäre. 5. Durch die Nichtpublikation der Kälteanlage wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdelegitimierten verletzt. Die Baubewilligung des Umgebungsgestaltungsplans inkl. Kälteanlage vom 18. März 2002 leidet damit an einem Verfahrensmangel. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.