Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind die Veränderung des Raumes und die Beeinträchtigung der Umwelt durch eine Kälteanlage mit wichtigen räumlichen Folgen verbunden, so dass ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Kälteanlage gegenüber der Gesamtüberbauung ein untergeordnetes Bauobjekt ist, kann nicht gefolgt werden. Die Kälteanlage steht frei und ist damit eine eigenständige, bauliche Anlage. Aufgrund der Beeinträchtigung von Raum und Umwelt ist die Kälteanlage eben gerade keine bauliche Anlage von untergeordneter Bedeutung mehr.