oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 120 Ib 379). Bei der Kälteanlage handelt es sich um eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung für das Hauptgebäude. Sie steht in fester Beziehung zum Erdboden, verändert den äusserlichen Raum und beeinträchtigt die Umwelt. Die Kälteanlage ist damit eine bauliche Anlage, für welche eine Baubewilligung erforderlich ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind die Veränderung des Raumes und die Beeinträchtigung der Umwelt durch eine Kälteanlage mit wichtigen räumlichen Folgen verbunden, so dass ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht.