Gemäss Abs. 2 ist die Publikation nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarschaftlichen Interessen berühren. Das Auflageverfahren dient Dritten dazu, das Projekt zur Kenntnis zu nehmen und ermöglicht es der Behörde, aufgrund der erhobenen Einwendungen zu entscheiden. Das kantonale Recht kann die Publikation und die Auflage nur für kleine Vorhaben ausschliessen (SOG 2002 Nr. 21). Die baubewilligungspflichtigen Objekte werden mit den Begriffen «Bauten und bauliche Anlagen» benannt. In § 3 Abs. 2 KBV werden diese beispielhaft aufgezählt, jedoch nicht genauer umschrieben.