Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Lärmimmissionen der Kälteanlage und die angeordneten Massnahmen der Baukommission. (...) 3. Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Baugesuche sind nach § 8 Abs. 1 KBV zu publizieren und die Pläne sind während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Öffentlichkeit ist ein Charakteristikum des Baubewilligungsverfahrens. Gemäss Abs. 2 ist die Publikation nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarschaftlichen Interessen berühren.