Es stellte fest, dass die streitbetroffene Kälteanlage (Kondensatorenblock) auf GB A. Nr. 27 bis heute nicht bewilligt sei. Es sei umgehend ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Gegen die Verfügung des BJD liess der Grundeigentümer (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Vorliegend ist umstritten, ob für die Kälteanlage eine Baubewilligung erteilt wurde und welche Wirkung eine unterlassene Publikation auf eine allfällig erteilte Baubewilligung hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Lärmimmissionen der Kälteanlage und die angeordneten Massnahmen der Baukommission.