Der Grundeigentümer liess gegen die Verfügung der Baukommission am 30. Oktober 2009 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) erheben. Mit Schreiben vom 6. April 2010 stellte das BJD den Parteien in Aussicht, die streitbetroffene Kälteanlage – wegen unterlassener Publikation – als unbewilligt zu beurteilen. Es lud die Parteien ein, sich zu dieser Sichtweise zu äussern. Danach hiess das BJD die Beschwerde mit Verfügung vom 13. Juli 2010 gut und hob die angefochtene Verfügung der Baukommission vom 22. September 2009 auf. Es stellte fest, dass die streitbetroffene Kälteanlage (Kondensatorenblock) auf GB A. Nr. 27 bis heute nicht bewilligt sei.