§ 8 Abs. 1 KBV. Wird ein Baugesuch nicht publiziert, stellt dies einen schwer wiegenden Verfahrensmangel dar, welcher zur Nichtigkeit einer Baubewilligung führt. Sachverhalt: Das Bauamt der Einwohnergemeinde A. bewilligte am 18. März 2002 den durch das Architekturbüro B. eingereichten Umgebungsgestaltungsplan zum Baugesuch Nr. 1. Im Umgebungsgestaltungsplan war auf GB A. Nr. 27 die – in diesem Zeitpunkt bereits erstellte – Kälteanlage (Kondensatorenblock) enthalten. Nach Inbetriebnahme der Kälteanlage gingen beim Bauamt aus der Nachbarschaft Klagen wegen unzumutbaren Lärmimmissionen ein.