{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-238_2010-12-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6538ff4ae2c7c1639fd81b0c908e405f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kälteanlage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:32", "Checksum": "0090ccd98fe5452e56a6fcc17b758eae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238\nRegeste:\nKälteanlage\n\n\n4.a) Die Kälteanlage wurde erstmals im Umgebungsgestaltungsplan, welcher am 8. März 2002 beim Bauamt eingereicht wurde, in einem Plan festgehalten. Die Kälteanlage war zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt. Das Bauamt bewilligte den Umgebungsgestaltungsplan inkl. Kälteanlage unter Bedingungen und Auflagen am 18. März 2002. Zur Kälteanlage wurden keine Vorbehalte in der Baubewilligung vom 18. März 2002 angebracht. Der Umgebungsgestaltungsplan ist mit dem Stempel «bewilligt» versehen. Ebenfalls ist auf dem Umgebungsgestaltungsplan festgehalten, dass die Schlusskontrolle der Umgebungsgestaltung vom 12. Juli 2002 als in Ordnung befunden wurde. Damit wurde der Umgebungsgestaltungsplan inkl. Kälteanlage vom Bauamt am 18. März 2002 bewilligt.\nb) Ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation wurde für den Umgebungsgestaltungsplan zum Baugesuch Nr. 1 nicht durchgeführt. Auch für die Kälteanlage wurde kein Baubewilligungsverfahren mit Publikation vorgenommen, obwohl dies – wie oben ausgeführt – notwendig gewesen wäre.\n5. Durch die Nichtpublikation der Kälteanlage wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdelegitimierten verletzt. Die Baubewilligung des Umgebungsgestaltungsplans inkl. Kälteanlage vom 18. März 2002 leidet damit an einem Verfahrensmangel. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 120 Ib 379; BGE 119 Ia 136; BGE 118 Ia 17). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 279; BGE 119 Ia 136; BGE 118 Ia 17). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361).\nDurch die unterlassene Publikation der Kälteanlage hatten die Beschwerdelegitimierten vorgängig keine Möglichkeit sich zu äussern. Die Beschwerdelegitimierten erfuhren von der Kälteanlage erst nach deren Errichtung resp. Inbetriebnahme. Auch nach Inbetriebnahme der Kälteanlage wurden die Anwohner trotz erhobener Rügen nicht in das Verfahren zur Eindämmung der Lärmimmissionen einbezogen. Das Bauamt war bestrebt aufgrund der Rügen der Anwohner die Lärmimmissionen mit Auflagen einzudämmen, die Anwohner erhielten jedoch keine Gelegenheit zur Mitwirkung und wurden nicht über die angeordneten Massnahmen orientiert. Damit liegt ein besonders schwer wiegender Verstoss gegen die grundlegenden Parteirechte der Anwohner resp. Beschwerdelegitimierten vor. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend als besonders schwer wiegend zu bezeichnen, da durch die Rügen unbestritten war, dass sich die Anwohner durch die Kälteanlage beeinträchtigt fühlten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden. Die Beschwerdelegitimierten haben vollumfänglich Anspruch auf rechtliches Gehör zur Kälteanlage. Dies ist nur möglich, wenn für die Kälteanlage ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation gemäss § 8 Abs. 1 KBV durchgeführt wird. Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt immer noch offenen Punkte betreffend Eindämmung der Lärmimmissionen der Kälteanlage rechtfertigt sich die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens unter Einbezug aller betroffenen Personen.\nDie am 18. März 2002 erteilte Baubewilligung für die Kälteanlage ist daher nichtig. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) unverbindlich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2006, N 955). Damit gilt die Kälteanlage zum jetzigen Zeitpunkt als nicht bewilligt. Für die Kälteanlage ist ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation durchzuführen.\n6. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtssicherheit, welche mit der erteilten Baubewilligung und den weiteren Verfügungen des Bauamtes und der Baukommission während rund 8 Jahren erfolgten.\nGrundeigentümer dürfen sich grundsätzlich auf eine erteilte Baubewilligung verlassen. Vorliegend verhält es sich jedoch nicht so, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erteilten Baubewilligung die Kälteanlage erstellte. Diese wurde bereits vor Erteilung der nichtigen Baubewilligung vom 18. März 2002 ohne Baueingabe erstellt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kälteanlage auch nicht in Zusammenarbeit mit dem Bauamt geplant, wie dies für die übrige Umgebungsgestaltung zutreffen dürfte. Diesbezüglich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtssicherheit berufen.\nAnders verhält es sich unter Umständen mit den vom Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen des Bauamtes vorgenommenen Dispositionen zur Begrünung und Eindämmung der Lärmimmissionen der Kälteanlage. Wie weit sich der Beschwerdeführer in diesem Fall auf die Rechtssicherheit berufen kann, wird jedoch erst relevant, wenn die Kälteanlage nicht nachträglich bewilligt werden kann."}