{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-238_2010-12-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=113788&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6538ff4ae2c7c1639fd81b0c908e405f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kälteanlage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:32", "Checksum": "0090ccd98fe5452e56a6fcc17b758eae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 01.12.2010 VWBES.2010.238\nRegeste:\nKälteanlage\n\n§ 8 Abs. 1 KBV. Wird ein Baugesuch nicht publiziert, stellt dies einen schwer wiegenden Verfahrensmangel dar, welcher zur Nichtigkeit einer Baubewilligung führt.\nSachverhalt:\nDas Bauamt der Einwohnergemeinde A. bewilligte\nam 18. März 2002 den durch das Architekturbüro B. eingereichten\nUmgebungsgestaltungsplan zum Baugesuch Nr. 1. Im Umgebungsgestaltungsplan war\nauf GB A. Nr. 27 die – in diesem Zeitpunkt bereits erstellte – Kälteanlage\n(Kondensatorenblock) enthalten. Nach Inbetriebnahme der Kälteanlage gingen beim\nBauamt aus der Nachbarschaft Klagen wegen unzumutbaren Lärmimmissionen ein. In\nder Folge ordnete das Bauamt mit mehreren Verfügungen verschiedene Massnahmen\nwie Begrünung, Schallschutz und Betriebszeiten der Kälteanlage an. Diese\nMassnahmen wurden teilweise umgesetzt und teilweise angefochten, insbesondere\nbetreffend Betriebszeiten. Die Baukommission wies mit Entscheid vom 24. Oktober\n2006 die Beschwerde der C. AG vom 8. April 2004 ab und bestätigte die\nmorgendliche Sperrzeit bis 07:00 Uhr. Für den Fall der Missachtung der\nzulässigen Betriebszeiten behielt sich die Baukommission die Anordnung weitergehender\nMassnahmen vor, darunter explizit die Möglichkeit, die Verlegung der Anlage in\ndie Tiefgarage zu verfügen.\nAufgrund wiederholter Verstösse gegen die festgelegten Betriebszeiten verfügte die Baukommission am 22. September 2009 die Verlegung der Kälteanlage vom gegebenen Standort (im Freien) ins Gebäudeinnere. Für die Einreichung des erforderlichen Baugesuches zur Änderung des Gebäudeinnern räumte sie der Eigentümerin Frist bis Ende November 2009 ein, für die Verlegung der Anlage selbst eine solche bis am 30. April 2010. Die Verfügung wurde dem Grundeigentümer und der Verwalterin eröffnet. Der Grundeigentümer liess gegen die Verfügung der Baukommission am 30. Oktober 2009 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) erheben. Mit Schreiben vom 6. April 2010 stellte das BJD den Parteien in Aussicht, die streitbetroffene Kälteanlage – wegen unterlassener Publikation – als unbewilligt zu beurteilen. Es lud die Parteien ein, sich zu dieser Sichtweise zu äussern. Danach hiess das BJD die Beschwerde mit Verfügung vom 13. Juli 2010 gut und hob die angefochtene Verfügung der Baukommission vom 22. September 2009 auf. Es stellte fest, dass die streitbetroffene Kälteanlage (Kondensatorenblock) auf GB A. Nr. 27 bis heute nicht bewilligt sei. Es sei umgehend ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Gegen die Verfügung des BJD liess der Grundeigentümer (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Vorliegend ist umstritten, ob für die Kälteanlage eine Baubewilligung erteilt wurde und welche Wirkung eine unterlassene Publikation auf eine allfällig erteilte Baubewilligung hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Lärmimmissionen der Kälteanlage und die angeordneten Massnahmen der Baukommission. (...)\n3. Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Baugesuche sind nach § 8 Abs. 1 KBV zu publizieren und die Pläne sind während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Öffentlichkeit ist ein Charakteristikum des Baubewilligungsverfahrens. Gemäss Abs. 2 ist die Publikation nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarschaftlichen Interessen berühren. Das Auflageverfahren dient Dritten dazu, das Projekt zur Kenntnis zu nehmen und ermöglicht es der Behörde, aufgrund der erhobenen Einwendungen zu entscheiden. Das kantonale Recht kann die Publikation und die Auflage nur für kleine Vorhaben ausschliessen (SOG 2002 Nr. 21).\nDie baubewilligungspflichtigen Objekte werden mit den Begriffen «Bauten und bauliche Anlagen» benannt. In § 3 Abs. 2 KBV werden diese beispielhaft aufgezählt, jedoch nicht genauer umschrieben. Nach der Rechtsprechung gelten als «Bauten und bauliche Anlagen» jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Anlage erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren mit Publikation zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder baulichen Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 120 Ib 379).\nBei der Kälteanlage handelt es sich um eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung für das Hauptgebäude. Sie steht in fester Beziehung zum Erdboden, verändert den äusserlichen Raum und beeinträchtigt die Umwelt. Die Kälteanlage ist damit eine bauliche Anlage, für welche eine Baubewilligung erforderlich ist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind die Veränderung des Raumes und die Beeinträchtigung der Umwelt durch eine Kälteanlage mit wichtigen räumlichen Folgen verbunden, so dass ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Kälteanlage gegenüber der Gesamtüberbauung ein untergeordnetes Bauobjekt ist, kann nicht gefolgt werden. Die Kälteanlage steht frei und ist damit eine eigenständige, bauliche Anlage. Aufgrund der Beeinträchtigung von Raum und Umwelt ist die Kälteanlage eben gerade keine bauliche Anlage von untergeordneter Bedeutung mehr. Für die Erteilung der Baubewilligung der vorliegend umstrittenen Kälteanlage ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation notwendig."}