Ein weiterer Unterschied zwischen §§ 164 und 165 SG besteht im Verfahrensablauf. So ist bei § 165 SG grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt, sodass diese nach der zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Mahnung gar nicht vorgenommen werden muss oder nach einer Verhaltensänderung zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann. Auf die vorliegende Konstellation einer abgeschlossenen Verletzung der Mitwirkungspflicht dürfte § 165 SG kaum anwendbar sein. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2010 (VWBES.2010.165)