Bei den Massnahmen nach §§ 164 und 165 SG handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Sanktionen. Währenddem dem Departement für § 164 SG eine Entscheidkompetenz zu seinen Gunsten zugesprochen werden kann, obwohl dem Gesetz keine explizite entsprechende Delegationsnorm zu entnehmen ist, liegt bei § 165 SG die Entscheidbefugnis klar bei den Sozialhilfebehörden. Ein weiterer Unterschied zwischen §§ 164 und 165 SG besteht im Verfahrensablauf.