In ihren Erwägungen hat die Vorinstanz die Regeln der Rückerstattung nach § 164 SG und jene der Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach § 165 SG vermischt. Die Wortwahl in der Verfügung, wonach der Beschwerdeführer «per sofort» rückerstattungspflichtig sei, lehnt sich an das alte Sozialgesetz an, in welchem in § 62 noch von «sofortiger Rückerstattung» bei unrechtmässigem Bezug die Rede war. Bei den Massnahmen nach §§ 164 und 165 SG handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Sanktionen.