Zudem beruhen sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2007/203 vom 3. April 2008). e) Die Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit laufenden Sozialhilfeleistungen – wie dies die Vorinstanz verfügt hat – ist daher nicht zulässig. 9. Ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zufolge Missachtung der Mitwirkungspflicht erfüllt wären, ist hier nicht zu prüfen. In ihren Erwägungen hat die Vorinstanz die Regeln der Rückerstattung nach § 164 SG und jene der Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach § 165 SG vermischt.