Die Reduktion von Leistungen ist in einer expliziten gesetzlichen Bestimmung (§ 165 SG) geregelt. Bei den Tatbeständen, die zu einer Reduktion führen können, ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Sozialhilfebezüger seine Mitwirkungspflichten verletzt, so dass notwendige Abklärungen nicht vorgenommen werden können, dass dem Sozialhilfebezüger Mittel zufliessen, die er verschweigt, oder dass er zweckgebundene Leistungen unzweckmässig verwendet. Damit sind solche Eingriffe auch keine unzulässigen Einschränkungen des Existenzminimums. Zudem beruhen sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2007/203 vom 3. April 2008).