Der Vollzug von Rückerstattungsforderungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen ist daher bundesrechtswidrig und damit unzulässig (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2007/203 vom 3. April 2008). d) Zutreffend ist, dass Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung von § 17 SG verweigert, gekürzt oder sogar eingestellt werden können. Diese Reduktion von laufenden Leistungen nach einer entsprechenden Mahnung, die dem Empfänger Gelegenheit gibt, sein Verhalten anzupassen, ist aber nicht vergleichbar mit der Verrechnung einer Leistung mit einer Rückerstattungsforderung. Die Reduktion von Leistungen ist in einer expliziten gesetzlichen Bestimmung (§ 165 SG) geregelt.