Werden Rückerstattungen, wie es das SG vorsieht, mit selbständigen Verfügungen angeordnet, so sind sie im Rahmen der Vorschriften über das SchKG zu vollstrecken, was bedeutet, dass zur Durchsetzung von Rückerstattungen keine Sozialhilfeleistungen gepfändet werden dürfen. Würde die Vollstreckung von Rückerstattungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen zugelassen, stünde dies im Widerspruch zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Unpfändbarkeit der Sozialhilfe. Der Vollzug von Rückerstattungsforderungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen ist daher bundesrechtswidrig und damit unzulässig (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2007/203 vom 3. April 2008).