Sie dürfen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden (Abs. 3). Die Unpfändbarkeit ergibt sich bereits aus der Vorschrift von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach Fürsorgeleistungen unpfändbar sind. Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand fallen klarerweise darunter (BGE 7B.68/2005 vom 20. Juli 2005). c) Das Sozialgesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie Rückerstattungen finanzieller Sozialhilfen zu vollziehen sind.