8.a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung neben der Rückerstattungspflicht die Verrechnung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistung verfügt und die zuständige Sozialregion angewiesen, die Rückerstattungssumme mit den laufenden Sozialhilfeleistungen im Umfang von sämtlichen Zulagen nach dem Anreizsystem sowie von 15% des Grundbedarfs monatlich zu verrechnen. b) § 150 SG schreibt vor, dass Geldleistungen (der Sozialhilfe) den Grundbedarf decken, wobei Kürzungen oder Einstellung der Leistung vorbehalten blieben (Abs. 2). Sie dürfen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden (Abs. 3).