praktisch nichts. Da die Bestimmung von § 14 SG, wo die Zuständigkeit des Kantons explizit geregelt ist, wenn auch nur für rechtmässig erlangte Sozialhilfeleistungen, bei den allgemeinen Bestimmungen steht, die für das ganze Gesetz Geltung haben sollen, und weder bei den speziellen Vorschriften zur Sozialhilfe noch unter dem Titel «Sanktionen» etwas Abweichendes geregelt ist, ist davon auszugehen, dass das Departement auch unter der Geltung des Sozialgesetzes zur Prüfung und Durchsetzung von Rückerstattungsforderungen für ausbezahlte Sozialhilfe mittels Verfügung befugt ist. 8.a)