Einerseits macht es durchaus Sinn, wenn Rückerstattungen von Sozialhilfeleistungen immer von derselben (kantonalen) Behörde nach denselben Grundsätzen einheitlich verfügt werden, ob sie nun rechtmässig oder unrechtmässig bezogen wurden, und bei rechtmässigem Bezug nach klarer gesetzlicher Regelung (von § 14 SG) der Kanton zuständig ist. Anderseits bedeutet «Rückerstattung» eigentlich, dass die Leistung an das Gemeinwesen oder die Institution zurück erstattet werden soll, welche sie vorher erbracht hat, und wo sie nun fehlt, also bei der Sozialregion, was auf Grund des kantonalen Lastenausgleichs allerdings nicht mehr relevant ist.