Aus Sinn und Zweck der Vorschriften zur Rückerstattung lässt sich nichts Eindeutiges ableiten. Einerseits macht es durchaus Sinn, wenn Rückerstattungen von Sozialhilfeleistungen immer von derselben (kantonalen) Behörde nach denselben Grundsätzen einheitlich verfügt werden, ob sie nun rechtmässig oder unrechtmässig bezogen wurden, und bei rechtmässigem Bezug nach klarer gesetzlicher Regelung (von § 14 SG) der Kanton zuständig ist.