Die spezielle Vorschrift für Rückerstattung von (rechtmässigen) Sozialhilfeleistungen verblieb im allgemeinen Teil am Anfang des Gesetzes, die Vorschrift für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Geldleistungen kam zu den Sanktionen am Schluss des Gesetzes. Motiv für die Umstellung war einzig die Gliederung mit einem eigenen Titel für die Sanktionen als Gegengewicht für die Vorschriften über die Prävention im 2. Titel des Sozialgesetzes (Medienmitteilung der Staatskanzlei zur Botschaft zum Sozialgesetz vom 13. Juli 2005, S. 5. letzter Absatz). d) Aus Sinn und Zweck der Vorschriften zur Rückerstattung lässt sich nichts Eindeutiges ableiten.