Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber in dieser Beziehung bei der Überführung des Sozialhilfegesetzes in das Sozialgesetz wohl nichts ändern (Botschaft, S. 5 oben). Während im Entwurf zum Sozialgesetz vom April 2004 die entsprechenden Bestimmungen noch praktisch gleich wie im Sozialhilfegesetz lauteten und auch unmittelbar nebeneinander angeordnet waren, wobei § 15 die Regeln für die Rückerstattung (von Sozialleistungen und Subventionen) im Allgemeinen enthielt, § 17 die Rückerstattung speziell bei Sozialhilfe, wurden sie im überarbeiteten Entwurf nach dem Vernehmlassungsverfahren neu in verschiedenen Titeln angeordnet. Die spezielle Vorschrift für Rückerstattung von (rechtmässigen)