Die Rückerstattung war bei rechtmässigem Bezug der wirtschaftlichen Hilfe vorgesehen, wenn der Hilfeempfänger in finanziell günstige Verhältnisse gelangte oder er über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügte, deren Realisierung ihm nicht möglich oder zumutbar war (§§ 59 und 61 SHG). Bei unrechtmässigem Bezug, wenn die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erworben wurde, war der Empfänger zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet (§ 62 SHG). Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber in dieser Beziehung bei der Überführung des Sozialhilfegesetzes in das Sozialgesetz wohl nichts ändern (Botschaft, S. 5 oben).