vgl. auch Botschaft zum Sozialgesetz vom 12. Juli 2005, RRB Nr. 2005/1617, im Folgenden: Botschaft, S. 86 zu § 156 des Entwurfs). c) Im früheren Sozialhilfegesetz (SHG, BGS 835.221) war in § 45 Abs. 1 lit. c SHG zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen sowie von Verwandtenunterstützungen das Kantonale Sozialamt zuständig erklärt worden. Die Rückerstattung war bei rechtmässigem Bezug der wirtschaftlichen Hilfe vorgesehen, wenn der Hilfeempfänger in finanziell günstige Verhältnisse gelangte oder er über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügte, deren Realisierung ihm nicht möglich oder zumutbar war (§§ 59 und 61 SHG).