Entsprechendes muss für den Entzug einer Bewilligung nach § 166 SG gelten: Die Behörde, welche die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt hat, ist bei Missachtung auch für deren Entzug zuständig. Aus § 153 SG ist ebenfalls eher abzuleiten, dass die regionalen Sozialbehörden zuständig sind, wird doch dort das vorschussleistende Gemeinwesen zuständig erklärt, die direkte Auszahlung von Versicherungsleistungen etc. (an das bevorschussende Gemeinwesen) zu verlangen.