Aus der systematischen Stellung im Gesetz ergibt sich nichts Klares. Der auf § 164 folgende § 165 SG unter der Überschrift «Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung oder Sozialleistung» und die anschliessenden Bestimmungen enthalten ebenfalls keine Zuständigkeitsregeln. Im Bereich der Sozialhilfe ist jedoch klar, dass für die Anordnung von Massnahmen nach § 165 SG die örtlichen Sozialbehörden bzw. die Sozialregionen zuständig sind, nicht das Departement. Entsprechendes muss für den Entzug einer Bewilligung nach § 166 SG gelten: Die Behörde, welche die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen erteilt hat, ist bei Missachtung auch für deren Entzug zuständig.