§ 164 SG steht im 7. Titel des Sozialgesetzes unter der Überschrift «Sanktionen», und zwar im 1. Kapitel mit der Bezeichnung «Massnahmen». Er enthält keinerlei Zuständigkeitsvorschriften und bezieht sich auf alle unrechtmässig erwirkten Geldleistungen, die im Sozialgesetz geregelt sind, nicht speziell oder nur auf Sozialhilfeleistungen. § 14 SG regelt im 1. Titel des Sozialgesetzes («Allgemeine Bestimmungen») im 1. Kapitel («Grundlagen und Grundsätze») unter der Abschnittsüberschrift «Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen» explizit die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.