Eine Beschwerde von H. hiess das Verwaltungsgericht teilweise gut. Aus den Erwägungen: 7. Fraglich und zu prüfen ist, ob das Departement des Innern zum Erlass von Rückerstattungsverfügungen nach § 164 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) zuständig sei. Die Prüfung der Zuständigkeit ist auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen vorzunehmen (§ 5 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). a) § 164 SG steht im 7. Titel des Sozialgesetzes unter der Überschrift «Sanktionen», und zwar im 1. Kapitel mit der Bezeichnung «Massnahmen».